OLG München - Beschluß vom 28.04.1994
24 U 1003/93
Normen:
BRAGO § 118 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-München 1994, 215
SP 1994, 365
ZfS 1995, 459
ZfS 1996, 230

Anrechenbarkeit der vorprozessualen Geschäftsgebühr auf die Prozeßgebühr der späteren Schadensersatzklage

OLG München, Beschluß vom 28.04.1994 - Aktenzeichen 24 U 1003/93

DRsp Nr. 1995/3706

Anrechenbarkeit der vorprozessualen Geschäftsgebühr auf die Prozeßgebühr der späteren Schadensersatzklage

»1. Bei der Regulierung von Unfallschäden mit Versicherern spricht eine Vermutung dafür, daß der beauftragte Anwalt (auch bei schon erteilter Prozeßvollmacht) zunächst auftragsgemäß versuchen solle, die Sache gütlich zu bereinigen.2. Die angestrebte gütliche Regelung zwischen dem Geschädigten und dem Versicherer wird (trotz Einführung der Direktklage) regelmäßig aufgrund der Vollmacht nach § 10 Abs. 5 AKB getroffen. Deshalb richten sich die außergerichtlichen Bemühungen auch gegen den durch den Haftpflichtversicherer vertretenen Schädiger.3. Erhebt der Geschädigte nach Scheitern der Vergleichsbemühungen seine Klage nur gegen den Schädiger, ist die seinem Rechtsanwalt vorprozessual erwachsene Geschäftsgebühr auf die im anschließenden gerichtlichen Verfahren entstehenden Gebühren anzurechnen. Denn beide Verfahrensabschnitte betreffend denselben Gegner.«

Normenkette:

BRAGO § 118 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung ist teilweise begründet.