Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2010 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 28. Oktober 2009 dahin abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten hinaus die von der Beklagten an die Klägerin aufgrund des durch Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 22. September 2009 festgestellten gerichtlichen Vergleichs der Parteien zu erstattenden Kosten auf weitere 305,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2009 festgesetzt werden.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Streitwert: 305,63 €.
I.
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