BGH - Beschluss vom 06.10.2010
VIII ZB 23/10
Normen:
RVG § 15a; RVG § 60; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Mühlhausen, vom 28.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 632/08
OLG Jena, vom 27.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 9 W 558/09

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens i.R.d. Kostenfestsetzungsverfahrens der Parteien aufgrund § 15a RVG

BGH, Beschluss vom 06.10.2010 - Aktenzeichen VIII ZB 23/10

DRsp Nr. 2010/19135

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens i.R.d. Kostenfestsetzungsverfahrens der Parteien aufgrund § 15a RVG

Auch für die Zeit vor Inkrafttreten des § 15a RVG gilt, dass die in Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung für die Höhe der gesetzlichen Gebühren ohne Bedeutung ist und eine obsiegende Prozesspartei mithin die Erstattung einer ungekürzten Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG beanspruchen kann.

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 27. Januar 2010 aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 28. Oktober 2009 dahin abgeändert, dass über die dort festgesetzten Kosten hinaus die von der Beklagten an die Klägerin aufgrund des durch Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 22. September 2009 festgestellten gerichtlichen Vergleichs der Parteien zu erstattenden Kosten auf weitere 305,63 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2009 festgesetzt werden.

Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Streitwert: 305,63 €.

Normenkette:

RVG § 15a; RVG § 60; ZPO § 91 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.