BGH - Urteil vom 05.02.1957
VI ZR 312/55
Fundstellen:
DAR 1957, 153
NJW 1957, 905
VRS 12, 328
VersR 1957, 265

Anrechnung der Versicherungssumme aus einer Unfallversicherung und der Erträgnisse der vorzeitig angefallenen Erbschaft bei Tötung des Ehemannes

BGH, Urteil vom 05.02.1957 - Aktenzeichen VI ZR 312/55

DRsp Nr. 1994/6539

Anrechnung der Versicherungssumme aus einer Unfallversicherung und der Erträgnisse der vorzeitig angefallenen Erbschaft bei Tötung des Ehemannes

1. An dem in der Rechtsprechung anerkannten Grundsatz, daß auf die einer Witwe nach § 844 Abs. 2 BGB zustehende Schadensrente eine ihr mit dem Tod ihres Mannes zugefallene Unfallversicherungssumme überhaupt nicht und eine ihr vorzeitig angefallene Erbschaft nur mit den Erträgnissen angerechnet werden darf, hat sich durch den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau nichts geändert. 2. Einkünfte aus ererbtem Vermögen sind auch insoweit auf die Schadensrente anrechenbar, als das Vermögen dem Unterhaltsberechtigten nicht unmittelbar, sondern über ein bei demselben Unfall verletztes, aber nach dem Unterhaltspflichtigen verstorbenes Kind angefallen ist.

Hinweise:

So zu 1. auch BGH v. 20.02.1968, VersR 1968, 770; BGH v. 07.01.1969, VersR 1969, 350