Am 15. Januar 1984 geriet ein von dem Erstbeklagten gesteuertes Geländefahrzeug des Zweitbeklagten, das bei der Drittbeklagten gegen Haftpflicht versichert ist, auf der Bundesstraße 51 auf schnee- und eisglatter Fahrbahn ins Schleudern und stellte sich quer auf der für den Gegenverkehr vorgesehenen Fahrbahn. Dort stieß der aus entgegengesetzter Richtung kommende und von dem Sohn der Klägerin gesteuerte PKW Fiat Panda, in welchem die Klägerin auf dem Beifahrersitz Platz genommen hatte, frontal gegen das fast zum Stehen gekommene Geländefahrzeug. Die Klägerin erlitt dabei eine mehrfache Fraktur des rechten Oberarms, eine Luxationsfraktur des rechten Hüftgelenks mit Schädigung des Hüftkopfes, eine leichte Schädelprellung rechts mit Gehirnerschütterung. Ferner behauptet sie einen Bruch der 6. Rippe rechts.
Die Beklagten räumen ein, daß der Erstbeklagte schuldhaft den Unfall herbeigeführt hat. Zwischen den Parteien besteht aber Streit, ob die Klägerin den Sicherheitsgurt angelegt hatte.
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