OLG Karlsruhe - Urteil vom 28.06.2019
12 U 134/17
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
WM 2020, 149
Vorinstanzen:
LG Karlsruhe, vom 11.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 299/16

Anspruch auf Auskunft und Zahlung aus einem VersicherungsvertragNichterteilung einer gebotenen Verbraucherinformation über die Zugehörigkeit zu einer SicherungseinrichtungUmfang eines Anspruchs auf Auskunfterteilung nach wirksamem Widerspruch

OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2019 - Aktenzeichen 12 U 134/17

DRsp Nr. 2019/14639

Anspruch auf Auskunft und Zahlung aus einem Versicherungsvertrag Nichterteilung einer gebotenen Verbraucherinformation über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung Umfang eines Anspruchs auf Auskunfterteilung nach wirksamem Widerspruch

1. Zur Zulässigkeit einer Berufung, wenn nach erstinstanzlicher Abweisung einer Feststellungsklage auf Feststellung des Nichtzustandekommens (§ 5a VVG a.F.) eines Lebensversicherungsvertrags nunmehr mit der Berufung auf eine Leistungsklage (Stufenklage) umgestellt wird.2. Die Widerspruchsfrist des § 5a VVG a.F. beginnt nicht zu laufen, wenn mit dem Versicherungsschein eine gebotene Verbraucherinformation über die Zugehörigkeit zu einer Sicherungseinrichtung (Sicherungsfonds) nicht erteilt wurde.3. Zur möglichen Berechnungsweise des Herausgabeanspruchs nach wirksamem Widerspruch gemäß §§ 5a VVG a.F., 812 BGB ausgehend von dem Deckungskapital / Fondsguthaben im Zeitpunkt des Widerspruchs.4. Zum Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, welche aus dem Verwaltungskostenanteil gezogen wurden, und zu deren Berechnung anhand der Nettoverzinsung.5. Zum Umfang eines Auskunftsanspruchs gemäß §§ 242, 812 BGB nach wirksamem Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.

Tenor

I. 1. - - - - - 2. 3. II. III. IV.