BGH - Urteil vom 16.09.2016
V ZR 29/16
Normen:
VVG § 43 Abs. 1; VVG § 95 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2016, 7
MDR 2016, 1333
MietRB 2016, 352
NJW 2016, 8
ZMR 2016, 2
ZMR 2016, 974
r+s 2016, 618
Vorinstanzen:
AG Idstein, vom 01.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 32 C 9/14
LG Frankfurt/Main, vom 30.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 7/15

Anspruch auf die Gebäude-Versicherungsleistung nach der Veräußerung einer Eigentumswohnung nach Eintritt des Versicherungsfalls

BGH, Urteil vom 16.09.2016 - Aktenzeichen V ZR 29/16

DRsp Nr. 2016/17168

Anspruch auf die Gebäude-Versicherungsleistung nach der Veräußerung einer Eigentumswohnung nach Eintritt des Versicherungsfalls

a) Schließt eine Wohnungseigentümergemeinschaft für das gesamte Gebäude eine Gebäudeversicherung ab, handelt es sich - mit Ausnahme von etwaigem Verbandseigentum - um eine Versicherung auf fremde Rechnung.b) Erbringt die Gebäudeversicherung zur Regulierung eines Schadens an dem Sondereigentum eine Versicherungsleistung an die Wohnungseigentümergemeinschaft, ist diese verpflichtet, die Versicherungsleistung an diejenige Person auszuzahlen, der sie nach den versicherungsvertraglichen Regeln zusteht.Ist die Eigentumswohnung nach Eintritt des Versicherungsfalls veräußert worden, steht der Anspruch auf die Versicherungsleistung aus diesem Versicherungsfall grundsätzlich dem Veräußerer und nicht dem Erwerber zu.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer - vom 30. Dezember 2015 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG § 43 Abs. 1; VVG § 95 Abs. 1;

Tatbestand