BSG - Urteil vom 08.12.2016
B 4 AS 59/15 R
Normen:
AlgIIV (2008) § 6 Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; VVG (2008) § 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 17.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 3773/14
SG Freiburg, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 15 AS 1437/13

Anspruch auf Grundsicherung für ArbeitsuchendeKeine Absetzung einer Versicherungspauschale für Beiträge einer nur in Baden-Württemberg angebotenen Zusatzversicherung zur privaten Schülerunfallversicherung

BSG, Urteil vom 08.12.2016 - Aktenzeichen B 4 AS 59/15 R

DRsp Nr. 2017/2950

Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende Keine Absetzung einer Versicherungspauschale für Beiträge einer nur in Baden-Württemberg angebotenen Zusatzversicherung zur privaten Schülerunfallversicherung

Die Schüler-Zusatzversicherung des Landes Baden-Württemberg ist nicht als öffentliche Versicherung im Sinne von § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II zu qualifizieren, denn deren Abschluss ist nicht durch Normen des öffentlichen Rechts vorgeschrieben.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. November 2015 aufgehoben und die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 6. März 2014 zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Berufungs- und Revisionsverfahren außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Normenkette:

AlgIIV (2008) § 6 Abs. 1 Nr. 2; SGB II § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3; VVG (2008) § 1;

Gründe:

I

Zwischen den Beteiligten steht im Streit, ob die Kläger Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB II haben. Streitig ist insbesondere, ob bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens der Kläger in der Zeit vom 1.11.2012 bis 30.4.2013 monatlich jeweils eine Pauschale von 30 Euro in Abzug zu bringen ist, weil sie eine Schüler-Zusatzversicherung abgeschlossen haben.