OLG Brandenburg - Urteil vom 06.07.2023
12 U 28/22
Normen:
StVG § 7 Abs. 1; StVG § 11; StVG § 17 Abs. 1; StVG § 18; BGB § 823; BGB § 253; BGB § 839; GG Art. 34;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 212/20

Anspruch auf Haushaltsführungsschaden nach einem VerkehrsunfallBemessung von SchmerzensgeldZurechnung von Verletzungen bei einem VerkehrsunfallEintritt eines Schädelhirntraumas bei einer Geschwindigkeitsänderung von 15 km/h

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.07.2023 - Aktenzeichen 12 U 28/22

DRsp Nr. 2023/10508

Anspruch auf Haushaltsführungsschaden nach einem Verkehrsunfall Bemessung von Schmerzensgeld Zurechnung von Verletzungen bei einem Verkehrsunfall Eintritt eines Schädelhirntraumas bei einer Geschwindigkeitsänderung von 15 km/h

Bei Geltendmachung eines Haushaltsführungsschadens ist substantiiert vorzutragen, insbesondere die konkrete Lebenssituation der klagenden Partei vor und nach dem Unfall darzustellen und zu begründen, welche Beeinträchtigungen die Ausführung bestimmter Haushaltstätigkeiten unmöglich machen und nicht durch Haushaltstechnik und Umorganisation kompensiert werden können. Bei einer Geschwindigkeitsänderung von maximal 15 km/h anlässlich eines Verkehrsunfalls sind im Hinblick auf die Möglichkeit des Eintretens eines Schädelhirntraumas bei einem Fahrzeuginsassen für die Bewertung des Einzelfalls auch weitere Umstände, wie z.B. die Sitzposition, einzubeziehen. Grundsätzlich ist das Eintreten eines Schädelhirntraumas bei einer Geschwindigkeitsänderung von maximal 15 km/h aber sehr unwahrscheinlich.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10.12.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 212/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: