OLG Köln - Urteil vom 09.03.2021
9 U 230/20
Normen:
VVG § 78 Abs. 2 S. 1; AuslPflVG § 1 Abs. 1;
Fundstellen:
VersR 2021, 846
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 411/19

Anspruch auf Innenausgleich zur hälftigen Erstattung einer Regulierungsleistung nach einem VerkehrsunfallRückgriffsrecht eines Versicherers gegen den Versicherer eines anderen GespannteilsEinwand der SubsidiärhaftungFehlende Versicherungspflicht für Anhänger in Österreich

OLG Köln, Urteil vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 9 U 230/20

DRsp Nr. 2021/10256

Anspruch auf Innenausgleich zur hälftigen Erstattung einer Regulierungsleistung nach einem Verkehrsunfall Rückgriffsrecht eines Versicherers gegen den Versicherer eines anderen Gespannteils Einwand der Subsidiärhaftung Fehlende Versicherungspflicht für Anhänger in Österreich

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.07.2020 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 411/19 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

3.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

VVG § 78 Abs. 2 S. 1; AuslPflVG § 1 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer einer Zugmaschine nach Regulierung eines Verkehrsunfallschadens die Beklagte als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des im Unfallzeitpunkt mit der Zugmaschine verbundenen Anhängers im Wege des Innenausgleichs auf hälftige Erstattung der Regulierungsleistung in Anspruch.