VGH Bayern - Beschluss vom 20.02.2020
11 C 19.1980
Normen:
FeV § 11 Abs. 3 Nr. 5 -7; FeV § 20 Abs. 2; FeV § 22 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 04.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen Au 7 K 18.1673

Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Beibringung eines negativen Fahreignungsgutachtens; Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Rahmen der Erstellung des Fahreignungsgutachtens

VGH Bayern, Beschluss vom 20.02.2020 - Aktenzeichen 11 C 19.1980

DRsp Nr. 2020/5416

Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach Beibringung eines negativen Fahreignungsgutachtens; Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Rahmen der Erstellung des Fahreignungsgutachtens

Die Fahrerlaubnisbehörde hat vor der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis zwingend eine Fahrerlaubnisprüfung anzuordnen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt. Dies beurteilt sich im Wege einer Gesamtschau, wobei vor allem der Zeitdauer fehlender oder eingeschränkter Fahrpraxis entscheidende Bedeutung zukommt, aber auch dem Zeitraum, über den sich die Fahrpraxis des Bewerbers in der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse erstreckt hatte, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 3 Nr. 5 -7; FeV § 20 Abs. 2; FeV § 22 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Ablehnung eines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gerichtete Verpflichtungsklage.