Anspruch auf ReisepreisminderungBerechnung des Reisepreises pro Person und TagGesamte Anzahl der Reisetage
OLG Celle, Beschluss vom 19.05.2020 - Aktenzeichen 11 U 20/20
DRsp Nr. 2022/17853
Anspruch auf ReisepreisminderungBerechnung des Reisepreises pro Person und TagGesamte Anzahl der Reisetage
1. Im Rahmen der Bemessung eines Minderungsanspruches i. S. v. §§ 651 d Abs. 1, 638 Abs. 3BGB a. F. sind der Berechnung des Reisepreises pro Person und Tag die gesamte Anzahl der Reisetage zugrunde zu legen, mithin unter Hinzuziehung sowohl des An- wie des Abreisetages.2. Eine Mangelanzeige i. S. v. § 651 d Abs. 2BGB a. F. ist entbehrlich, wenn dem Reiseveranstalter eine Abhilfe nicht möglich ist.3. Der Leistungsträger des Reiseveranstalters (einschließlich seiner Bediensteten) ist grundsätzlich nicht Adressat einer Mangelanzeige i. S. v. § 651 d Abs. 2BGB a. F.. Von diesem Grundsatz kann es aber - je nach den Umständen des Einzelfalles - Ausnahmen geben.4. Ein Reiseveranstalter ist gehalten, hinsichtlich der von Seiten des klagenden Reisenden aufgestellten Tatsachenbehauptungen bzgl. des Ablaufs der Reise bei seinem jeweiligen Leistungserbringer vor Ort Nachfrage zu halten, ob diese zutreffend sind oder nicht. Unterlässt der beklagte Reisveranstalter eine derartige Nachfrage, ist das bloße pauschale Bestreiten im Verfahren prozessual unbeachtlich.
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