BGH - Urteil vom 04.02.2015
IV ZR 452/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 15.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 120 C 222/11
LG Aachen, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 231/11

Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung

BGH, Urteil vom 04.02.2015 - Aktenzeichen IV ZR 452/14

DRsp Nr. 2015/3306

Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 31. Mai 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.016,82 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. November 2002 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im Oktober 2006 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom Februar 2010 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.

Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts.