OLG Oldenburg - Beschluss vom 15.12.2023
11 U 3/23
Normen:
StVG § 17 Abs. 3;
Fundstellen:
ZAP EN-Nr. 254/2024
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 02.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1363/16

Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall; Unvermeidbarkeit eines Unfalls aufgrund eines plötzlich die Straße überquerenden Wilds bei überhöhter Geschwindigkeit; Anforderungen an die Feststellung eines Sorgfaltsverstoßes

OLG Oldenburg, Beschluss vom 15.12.2023 - Aktenzeichen 11 U 3/23

DRsp Nr. 2024/3325

Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall; Unvermeidbarkeit eines Unfalls aufgrund eines plötzlich die Straße überquerenden Wilds bei überhöhter Geschwindigkeit; Anforderungen an die Feststellung eines Sorgfaltsverstoßes

I. Ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG kann auch dann vorliegen, wenn der Unfallverursacher die nach den Maßstäben eines Idealfahrers einzuhaltende Geschwindigkeit überschreitet. II. Bei der Prüfung der Unvermeidbarkeit ist nicht auf die individuellen Fähigkeiten eines am Unfall beteiligten Tieres abzustellen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 02.06.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Osnabrück wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz beträgt bis zu 650.000 Euro.

Normenkette:

StVG § 17 Abs. 3;

Gründe

I.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3. 4.