BSG - Urteil vom 07.11.2017
B 1 KR 24/17 R
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a; SGG § 96; SGB X § 45;
Fundstellen:
BSGE 124, 251
NZS 2018, 941
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 06.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 202/16
SG Duisburg, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KN 307/14

Anspruch auf Versorgung mit einer Abdominalplastik im Wege der Genehmigungsfiktion in der gesetzlichen KrankenversicherungRücknahme einer fingierten Genehmigung wird Gegenstand des Berufungsverfahrens

BSG, Urteil vom 07.11.2017 - Aktenzeichen B 1 KR 24/17 R

DRsp Nr. 2018/1289

Anspruch auf Versorgung mit einer Abdominalplastik im Wege der Genehmigungsfiktion in der gesetzlichen Krankenversicherung Rücknahme einer fingierten Genehmigung wird Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Ansprüche auf Leistungen, die Versicherte aufgrund fingierter Genehmigung erlangen, gehören zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. 2. Erhalten Versicherte Leistungen aufgrund fingierter Genehmigung, gelten dieselben Sorgfalts-, Informations- und Schadensersatzpflichten, die ärztliche Behandler bei der Leistungserbringung auch sonst zu beachten haben. 3. Ficht ein Versicherter die Entscheidung seiner Krankenkasse an, eine Leistung trotz fingierter Genehmigung abzulehnen, und nimmt die Krankenkasse während des Berufungsverfahrens die fingierte Genehmigung zurück, gilt die Rücknahme als vor dem LSG angefochten.

1. Gilt eine beantragte Leistung als genehmigt, erwächst dem Antragsteller hieraus ein Naturalleistungsanspruch als eigenständig durchsetzbarer Anspruch. 2. Der Anspruch ist entsprechend den allgemeinen Grundsätzen auf Freistellung von der Zahlungspflicht gerichtet, wenn die fingierte Genehmigung eine Leistung betrifft, die nicht als Naturalleistung erbracht werden kann. 3. Ausdrücklich regelt das Gesetz, dass, wenn keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes erfolgt, die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt gilt.