OLG Zweibrücken - Endurteil vom 26.01.2022
1 U 191/20
Normen:
AKB Nr. A.2.6.2; AKB Nr. A.2.6.3;
Vorinstanzen:
LG Landau, vom 27.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 148/20

Anspruch auf Zahlung einer Neuwertspitze aus einer Kaskoversicherung für ein KfzEntschädigung nach dem WiederbeschaffungswertKauf eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs (vorliegend verneint)

OLG Zweibrücken, Endurteil vom 26.01.2022 - Aktenzeichen 1 U 191/20

DRsp Nr. 2022/2956

Anspruch auf Zahlung einer Neuwertspitze aus einer Kaskoversicherung für ein Kfz Entschädigung nach dem Wiederbeschaffungswert Kauf eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs (vorliegend verneint)

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 27.10.2020, Az. 4 O 148/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AKB Nr. A.2.6.2; AKB Nr. A.2.6.3;

Gründe

I.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten für den streitbefangenen Pkw Porsche 911 GT3, amtliches Kennzeichen ..., eine Kraftfahrtversicherung nach dem Tarif Top mit Schadenskomfortschutz, bestehend u.a. aus einer Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150 € (vgl. Nachtrag zum Versicherungsschein vom 23.07.2018, Bl. 5 f. d.A.). Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung Basis, Top, Stand 01.10.2017 (im Folgenden: AKB) zugrunde (vgl. lose Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 02.07.2020 bzw. Anl. BLD 1, Bl. 26 ff. d. A).