BGH - Beschluss vom 26.10.2016
IV ZR 52/14
Normen:
VVG § 59 Abs. 2;
Fundstellen:
ZMR 2017, 555
r+s 2017, 73
r+s 2018, 574
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 517/11
OLG Koblenz, vom 16.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 1470/12

Anspruch auf Zahlung in Höhe der Hälfte der behaupteten Regulierungsleistung nach Regulierung eines Explosionsschadens im Wege des so genannten Innenausgleichs

BGH, Beschluss vom 26.10.2016 - Aktenzeichen IV ZR 52/14

DRsp Nr. 2016/18638

Anspruch auf Zahlung in Höhe der Hälfte der behaupteten Regulierungsleistung nach Regulierung eines Explosionsschadens im Wege des so genannten Innenausgleichs

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Januar 2014 zugelassen.

Der vorbezeichnete Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Streitwert: 69.136,29 €.

Normenkette:

VVG § 59 Abs. 2;

Gründe

I. Die Klägerin, Gebäudeversicherer eines Mehrfamilienhauses in D. , verlangt nach Regulierung eines Explosionsschadens unter Berufung auf eine analoge Anwendung des § 59 Abs. 2 VVG a.F. von der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer eines Mieters des Hauses, im Wege des so genannten Innenausgleichs eine Zahlung in Höhe der Hälfte ihrer behaupteten Regulierungsleistung von 138.272,57 € (mithin 69.136,29 €).