Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Revision gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 16. Januar 2014 zugelassen.
Der vorbezeichnete Beschluss wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 69.136,29 €.
I. Die Klägerin, Gebäudeversicherer eines Mehrfamilienhauses in D. , verlangt nach Regulierung eines Explosionsschadens unter Berufung auf eine analoge Anwendung des § 59 Abs. 2 VVG a.F. von der Beklagten, dem Haftpflichtversicherer eines Mieters des Hauses, im Wege des so genannten Innenausgleichs eine Zahlung in Höhe der Hälfte ihrer behaupteten Regulierungsleistung von 138.272,57 € (mithin 69.136,29 €).
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