BGH - Urteil vom 08.10.2014
IV ZR 16/13
Normen:
VVG §§ 43 ff.;
Fundstellen:
BB 2014, 2705
DAR 2015, 21
DB 2014, 7
NJW 2015, 339
ZMR 2015, 282
ZMR 2015, 2
r+s 2016, 446
Vorinstanzen:
LG Coburg, vom 09.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 656/11
OLG Bamberg, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 85/12

Anspruch des Leasinggebers auf so genannte Differenzkaskoleistungen aus mehreren Kaskoversicherungsverträgen ehemaliger Leasingnehmer

BGH, Urteil vom 08.10.2014 - Aktenzeichen IV ZR 16/13

DRsp Nr. 2014/15745

Anspruch des Leasinggebers auf so genannte Differenzkaskoleistungen aus mehreren Kaskoversicherungsverträgen ehemaliger Leasingnehmer

Das aus der Differenzkasko-Klausel "Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines geleasten Pkw erhöht sich in der Vollkasko die ... Leistung auf den Ablösewert des Fahrzeuges, der sich aus der Abrechnung des Leasinggebers ergibt (Differenzkasko). ... Im Schadenfall haben Sie uns folgende Unterlagen vorzulegen: Leasingvertrag, Abrechnung des Leasingvertrags, Berechnung des Ablösewerts und Endabrechnung des gegnerischen Haftpflichtversicherers ..." folgende erweiterte Leistungsversprechen setzt voraus, dass der Leasing- und Versicherungsnehmer vom Leasinggeber auf den Ablösewert des Fahrzeugs in Anspruch genommen wird.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Dezember 2012 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

VVG §§ 43 ff.;

Tatbestand