BVerfG - Beschluß vom 14.08.1996
2 BvR 2267/95
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 ; StGB § 57 Abs. 1 Nr. 2 § 57a ; StVollzG § 2 § 3 Abs. 2 § 56 Abs. 1 S. 1 § 58 § 65 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1996, 614
StV 1997, 30
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 22.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen Vollz 562/94
OLG Hamm, vom 17.08.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Vollz (Ws) 165/95

Anspruch des Strafgefangenen auf externe psychiatrische Behandlung

BVerfG, Beschluß vom 14.08.1996 - Aktenzeichen 2 BvR 2267/95

DRsp Nr. 1996/29994

Anspruch des Strafgefangenen auf externe psychiatrische Behandlung

Wird § 65 Abs. 2 StVollzG dahingehend ausgelegt, diese Norm greife nur ein, wenn im Anschluß an die von dem Gefangenen erstrebte Krankenhausbehandlung der Strafvollzug voraussichtlich fortgesetzt werde, so ist das Grundrecht auf persönliche Freiheit aus Art. 2 zumindest dann verletzt, wenn die externe (psychiatrische) Behandlung dem Ziel dienen soll, eine der langen Haft entsprungene psychische Erkrankung zu heilen, um dem Verurteilten zu einer günstigen Sozialprognose zu verhelfen und eine Entlassung in ein therapeutisches therapeutisches Milieu zu ermöglichen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, S. 2 ; StGB § 57 Abs. 1 Nr. 2 § 57a ; StVollzG § 2 § 3 Abs. 2 § 56 Abs. 1 S. 1 § 58 § 65 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Verweigerung einer anstaltsexternen psychiatrischen Behandlung im Strafvollzug.

I.

1. Der mittlerweile 56-jährige Beschwerdeführer wurde am 30. Januar 1964 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt, die er seither ohne Unterbrechungen verbüßt.