OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.1994
10 U 195/93
Normen:
BGB §§ 535 ff. § § 557, 249, 252, 278, 282 ; ZPO §§ 284 286 ;
Fundstellen:
DRsp I(123)405c
EWiR 1994, 845
OLGReport-Düsseldorf 1995, 5
SP 1995, 409
VersR 1995, 1321

Anspruch des Vermieters auf Nutzungsausfallentschädigung bei vermieteter Arbeitsmaschine

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.1994 - Aktenzeichen 10 U 195/93

DRsp Nr. 1996/3972

Anspruch des Vermieters auf Nutzungsausfallentschädigung bei vermieteter Arbeitsmaschine

»1. Die Grundsätze, nach denen dem Halter eines Kfz bei dessen Beschädigung eine Nutzungsentschädigung für seinen Gebrauchsausfall zugebilligt wird, können für eine gewerblich vermietete Arbeitsmaschine (hier: Turmwagen) nicht entsprechend herangezogen werden.2. Schäden infolge, Verletzung der Obhuts- und Sorgfaltspflicht hat der Mieter unter dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu ersetzen, wobei er gem. § 278 BGB das Verschulden von Personen zu vertreten hat, die auf seine Veranlassung mit der Mietsache in Berührung kommen.3. Zum unzulässigen Ausforschungsbeweis.«

Normenkette:

BGB §§ 535 ff. § § 557, 249, 252, 278, 282 ; ZPO §§ 284 286 ;