BGH - Urteil vom 29.06.2016
IV ZR 24/14
Normen:
VVG § 5a; VVG a.F. § 8; VAG § 10a; BGB § 346 Abs. 1;
Fundstellen:
r+s 2016, 556
Vorinstanzen:
AG Kamenz, vom 24.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 325/12
LG Görlitz, vom 30.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 115/13

Anspruch des Versicherungsnehmers auf Prämienrückzahlung nach Ausübung des Rücktrittrechts; Formerfordernisse an eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes

BGH, Urteil vom 29.06.2016 - Aktenzeichen IV ZR 24/14

DRsp Nr. 2016/12221

Anspruch des Versicherungsnehmers auf Prämienrückzahlung nach Ausübung des Rücktrittrechts; Formerfordernisse an eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zur Erreichung ihres gesetzlichen Zweckes

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 30. Dezember 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.219,64 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a; VVG a.F. § 8; VAG § 10a; BGB § 346 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2001 nach dem so genannten Antragsmodell des § 8 VVG in der seinerzeit gültigen Fassung vom 21. Juli 1994 (im Folgenden: § 8 VVG a.F.) abgeschlossen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN bei Antragstellung die vollständige Verbraucherinformation gemäß § 10a VAG und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen. Im Antragsformular befand sich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht.