LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.04.2023
14 Sa 582/22
Normen:
BGB § 611a; BGB § 612; MiLoG § 1; MiLoG § 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 9
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 68/21

Anspruch einer bei einem mobilen Pflegendienst beschäftigten Hauswirtschaftskraft auf Überstundenvergütung und Schadensersatz wegen Zahlungsverzugs

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.2023 - Aktenzeichen 14 Sa 582/22

DRsp Nr. 2024/2039

Anspruch einer bei einem mobilen Pflegendienst beschäftigten Hauswirtschaftskraft auf Überstundenvergütung und Schadensersatz wegen Zahlungsverzugs

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2022 - 6 Ca 68/21 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin einen über 2637,53 € brutto nebst Zinsen hinausgehenden Betrag und soweit sie Abrechnungserteilung gefordert hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 63,2 % und die Beklagte 36,8 % zu tragen. Von den Kosten der Berufung hat die Klägerin 58 % und die Beklagte 42 % zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a; BGB § 612; MiLoG § 1; MiLoG § 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten in der zweiten Instanz noch über Überstundenvergütung der Klägerin für den Zeitraum März 2019 bis November 2019 sowie im Rahmen der Anschlussberufung über Schadensersatzansprüche der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des Zahlungsverzugs.