LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 28.04.2023
14 Sa 582/22
Normen:
BGB § 611a; BGB § 612; MiLoG § 1; MiLoG § 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2024, 9
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 19.01.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 68/21

Anspruch einer bei einem mobilen Pflegendienst beschäftigten Hauswirtschaftskraft auf Überstundenvergütung und Schadensersatz wegen Zahlungsverzugs

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.04.2023 - Aktenzeichen 14 Sa 582/22

DRsp Nr. 2024/2039

Anspruch einer bei einem mobilen Pflegendienst beschäftigten Hauswirtschaftskraft auf Überstundenvergütung und Schadensersatz wegen Zahlungsverzugs

§ 3 MiLoG verbietet gerade nicht nur den Verzicht auf (entstandene) Ansprüche, sondern erklärt Beschränkungen der Geltendmachung von Ansprüchen auf Mindestlohn für unwirksam. Während eine Regelung, die nur den Verzicht auf Ansprüche verbietet, erst recht eine, die nur den Verzicht auf entstandene Ansprüche verbietet, schon dem Wortlaut nach keiner Vereinbarung darüber entgegengegensteht, ob denn Ansprüche nach den tatsächlichen, streitigen Umständen entstanden sind, ist dies bei einer Regelung, die die Beschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen für unwirksam erklärt, der Fall. Einigt sich der Arbeitnehmer mit dem Arbeitgeber über den Umfang der geleisteten Überstunden, stellt dies eine Beschränkung der Geltendmachung weiterer Überstunden dar.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2022 - 6 Ca 68/21 - teilweise abgeändert und die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin einen über 2637,53 € brutto nebst Zinsen hinausgehenden Betrag und soweit sie Abrechnungserteilung gefordert hat.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.