OLG Köln - Beschluss vom 03.05.2023
2 Wx 56/23
Normen:
DSGVO Art. 17 Abs. 1; DSGVO Art. 17 Abs. 2; DSGVO Art. 18; DSGVO Art. 21 Abs. 1; BGB § 79a Abs. 3; VRV § 3 S. 3 Nr. 3; VRV § 11;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 07.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 20 VR 4257

Anspruch eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds eines eingetragenen Vereins auf Löschung seiner persönlichen Daten im VereinsregisterBestehen eines Widerspruchsrechts aufgrund der DSGVO

OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2023 - Aktenzeichen 2 Wx 56/23

DRsp Nr. 2023/14049

Anspruch eines ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds eines eingetragenen Vereins auf Löschung seiner persönlichen Daten im Vereinsregister Bestehen eines Widerspruchsrechts aufgrund der DSGVO

Einem ehemaligen Vorstandsmitglied eines eingetragenen Vereins steht kein Anspruch auf Löschung seiner persönlichen Daten wie etwa des Geburtsdatums und der Dauer seiner Vorstandstätigkeit im Vereinsregister zu. Insbesondere steht einem Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO die Regelung des § 79a Abs. 3 BGB entgegen.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten vom 03.04.2023 gegen den am 7.03.2023 erlassenen Beschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Registergerichts - Bonn, 20 VR 4257, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

DSGVO Art. 17 Abs. 1; DSGVO Art. 17 Abs. 2; DSGVO Art. 18; DSGVO Art. 21 Abs. 1; BGB § 79a Abs. 3; VRV § 3 S. 3 Nr. 3; VRV § 11;

Gründe

I.

Im Vereinsregister des im Rubrum bezeichneten Vereins ist am 28.12.2004 eingetragen worden, dass der Beteiligte als Vorstandsvorsitzender aus dem Vorstand ausgeschieden ist. Aus dem chronologischen Auszug des Vereinsregisters, der auch die gelöschten Daten enthält, ist die ehemalige Vorstandstätigkeit des - unter Nennung seines vollständigen Namens und Geburtsdatums eingetragenen - Beteiligten ersichtlich.