Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 21.12.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln -
Der Verfügungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.
I.
Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek zu Recht zurückgewiesen und folgerichtig den zusprechenden Beschluss des AG Köln vom 24.09.2018 -
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