OLG Köln - Beschluss vom 17.04.2019
16 U 20/19
Normen:
BGB a.F. § 648 a; BGB § 650 e;
Fundstellen:
BauR 2020, 130
NZI 2019, 687
ZInsO 2019, 1902
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 407/18

Anspruch eines Bauunternehmers auf Eintragung einer Sicherungshypothek gegen eine Hochschule in Nordrhein-WestfalenRechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

OLG Köln, Beschluss vom 17.04.2019 - Aktenzeichen 16 U 20/19

DRsp Nr. 2019/8882

Anspruch eines Bauunternehmers auf Eintragung einer Sicherungshypothek gegen eine Hochschule in Nordrhein-Westfalen Rechtsmissbräuchlichkeit des Widerrufs der zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages führenden Willenserklärung

Der Bauunternehmer hat keinen Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek nach § 648 Abs. 1 BGB a.F. (§ 650 e BGB), wenn der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 21.12.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 407/18 - nach § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig durch Beschluss zurückzuweisen.

Der Verfügungsklägerin wird Gelegenheit gegeben, binnen 3 Wochen ab Zugang dieses Beschlusses zu dem Hinweis Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB a.F. § 648 a; BGB § 650 e;

Gründe

I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, denn das Landgericht hat in der angegriffenen Entscheidung den Antrag der Verfügungsklägerin auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung zur Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek zu Recht zurückgewiesen und folgerichtig den zusprechenden Beschluss des AG Köln vom 24.09.2018 - 118 C 403/18 - aufgehoben.