OLG Saarbrücken - Urteil vom 20.07.2005
1 U 532/04
Normen:
AGBG § 5 § 9 Abs. 1 ; BGB § 307 ; HGB § 89b Abs. 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Saarbrücken 2005, 873
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 07.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen II O 132/03

Anspruch eines KFZ-Vertragshändlers auf Rückkauf eines vertragsgemäß unterhaltenen Ersatzteil- und Zubehörlagers nach Vertragskündigung

OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.07.2005 - Aktenzeichen 1 U 532/04

DRsp Nr. 2005/12959

Anspruch eines KFZ-Vertragshändlers auf Rückkauf eines vertragsgemäß unterhaltenen Ersatzteil- und Zubehörlagers nach Vertragskündigung

»a) Ein KFZ-Vertragshändler verliert nicht den Anspruch auf Rückkauf des vertragsgemäß unterhaltenen Ersatzteil- und Zubehörlagers, wenn er nach einer so genannten Strukturkündigung des Altvertrages durch den Hersteller den Abschluss eines Neuvertrages ablehnt. b) Entgegenstehende Klauseln in einem formularmäßigen Händlervertrag sind nach § 9 Abs. 1 AGBG bzw. § 307 BGB unwirksam.«

Normenkette:

AGBG § 5 § 9 Abs. 1 ; BGB § 307 ; HGB § 89b Abs. 3 Nr. 1 ;

Tatbestand:

A. Die Klägerin verfolgt einen Rückkaufanspruch aus einem Vertragshändlervertrag .

Bei der Beklagten handelt es sich um die alleinige Importeurin von Fahrzeugen der Marke P. in Deutschland . Die Klägerin war für die Beklagte viele Jahre als Vertragshändlerin tätig, zuletzt auf der Grundlage eines schriftlichen Händlervertrages vom Mai / Juni 1987 ( Anlagenband K 1 ) .