KG - Urteil vom 20.03.2023
20 U 105/22
Normen:
BGB § 630a; BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 180/21

Anspruch eines Krankenhauses auf Vergütung von möglicherweise einer Patientenverfügung entgegenstehenden Reanimationsmaßnahmen und intensivmedizinischer BehandlungSchadensersatzansprüche des Patienten wegen fehlender Einwilligung

KG, Urteil vom 20.03.2023 - Aktenzeichen 20 U 105/22

DRsp Nr. 2023/12542

Anspruch eines Krankenhauses auf Vergütung von möglicherweise einer Patientenverfügung entgegenstehenden Reanimationsmaßnahmen und intensivmedizinischer Behandlung Schadensersatzansprüche des Patienten wegen fehlender Einwilligung

Die Bezahlung der Kosten intensivmedizinischer Behandlung und Reanimationsmaßnahmen kann nicht mit der Begründung verweigert werden, der Patient habe in einer Patientenverfügung entgegenstehende Anordnungen getroffen. Denn von dem Arzt, dessen primäre Aufgabe es ist, das Leben seiner Patienten zu schützen und zu erhalten, kann nicht erwartet werden, dass er in einer Situation, in der Minuten darüber entscheiden, ob das Leben des Patienten gerettet werden kann, diese knappe Zeit dafür verwendet, eine ihm vorgelegte Patientenverfügung sorgfältig und juristisch belastbar dahingehend auszulegen, ob der Patient vielleicht nicht gerettet werden möchte.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 11.07.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 17 O 180/21 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist, ebenso wie das angefochtene, vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.