BGH - Urteil vom 11.02.2015
IV ZR 311/13
Normen:
VVG § 169 Abs. 5 S. 2; VVG § 171 S. 1;
Fundstellen:
NJW-RR 2015, 655
Vorinstanzen:
AG Wangen, vom 04.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 247/12
LG Köln, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 201/12

Anspruch eines Lebensversicherer gegen den Versicherten auf Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung

BGH, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen IV ZR 311/13

DRsp Nr. 2015/4065

Anspruch eines Lebensversicherer gegen den Versicherten auf Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung

Tenor

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 25. Juli 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Wangen vom 4. Oktober 2012 geändert und unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel insgesamt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 17,39 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter und dritter Instanz tragen die Klägerin 46% und die Beklagte 54%.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Klage: 748,70 €
Widerklage:
- Zahlungsantrag 700,00 €
- Feststellunganträge zu 3 und 4 je 100,00 €
3 ZPO)
gesamt 1.648,70 €

Normenkette:

VVG § 169 Abs. 5 S. 2; VVG § 171 S. 1;

Tatbestand