BGH - Urteil vom 11.02.2015
IV ZR 310/13
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 2; VVG § 8 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
VersR 2015, 829
Vorinstanzen:
AG Wangen, vom 05.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 469/12
LG Ravensburg, vom 25.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 38/13

Anspruch eines Lebensversicherers auf Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung

BGH, Urteil vom 11.02.2015 - Aktenzeichen IV ZR 310/13

DRsp Nr. 2015/3952

Anspruch eines Lebensversicherers auf Zahlung aus einer Kostenausgleichsvereinbarung

Tenor

Auf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 25. Juli 2013 aufgehoben, das Urteil des Amtsgerichts Wangen vom 5. Februar 2013 geändert und unter Zurückweisung seiner weitergehenden Rechtsmittel insgesamt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 97,93 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Juni 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits erst er Instanz. Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter und dritter Instanz tragen die Klägerin 46% und der Beklagte 54%.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Klage: 538,07 €
Widerklage:
- Zahlungsantrag 650,00 €
- Feststellunganträge zu 3 und 4 je 100,00 € (§ 3 ZPO)
gesamt 1.388,07 €

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 2; VVG § 8 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand