OLG Celle - Beschluss vom 28.12.2023
8 U 146/23
Normen:
VVG § 204 Abs. 1; KVAV § 12; VAG § 160 S. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 27.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 28/23

Anspruch eines Tierarztes auf einen Wechsel aus einen bestehenden Krankheitskostentarif in einen speziellen Tarif für Ärzte und Medizinstudenten der Humanmedizin

OLG Celle, Beschluss vom 28.12.2023 - Aktenzeichen 8 U 146/23

DRsp Nr. 2024/3203

Anspruch eines Tierarztes auf einen Wechsel aus einen bestehenden Krankheitskostentarif in einen speziellen Tarif für Ärzte und Medizinstudenten der Humanmedizin

§ 12 II KVAV, die über die Versicherungsfähigkeit entscheiden, gehört auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe. Wenn bei einem Tarifwechsel nach den Versicherungsbedingungen des Zieltarifs der Versicherte ein "Arzt" sein muss, führt die Auslegung dazu, dass ein Tierarzt nicht als "Arzt" im Sinne der Bedingungen für den Tarif VHV+ angesehen werden kann.

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 27. Juni 2023 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stade gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen seit Zugang.

3. Der auf den 15. Januar 2024 anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

4. Dem Kläger wird aufgegeben, binnen der vorgenannten Frist zur Bestimmung des Streitwertes - unter Vorlage von Kopien der jeweiligen Auszüge der zugehörigen Versicherungsscheine - mitzuteilen, auf welchen Betrag sich ab 1. Oktober 2021 bis heute die von ihm tatsächlich gezahlten Beiträge in seinen Krankenversicherungstarifen belaufen.

Normenkette:

VVG § 204 Abs. 1; KVAV § 12; VAG § 160 S. 1 Nr. 2;

Gründe

I.

1. 2. 3.