BGH - Urteil vom 25.02.2015
IV ZR 461/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
AG München, vom 28.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 222 C 13138/10
LG München I, vom 16.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 31 S 21632/10

Anspruch eines Versicherten auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Rentenversicherungen

BGH, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen IV ZR 461/14

DRsp Nr. 2015/4684

Anspruch eines Versicherten auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Rentenversicherungen

Tenor

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. Juni 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.

Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 2.848,68 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge zweier fondsgebundener Rentenversicherungen.

Diese wurden aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. Juli 2005 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im Juni 2008 kündigte d. VN die Verträge und der Versicherer zahlte die Rückkaufswerte aus. Mit Schreiben vom 16. August 2009 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.