BGH - Urteil vom 03.09.2014
IV ZR 145/12
Normen:
BGB a.F. § 346 Abs. 1; BGB a.F. § 355; BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB a.F. § 499 Abs. 1; VVG a.F. § 5a; VVG a.F. § 8a;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 20.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 113 C 110/11
LG Aachen, vom 29.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 425/11

Anspruch eines Versicherugsnehmers gegen den Versicherer auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung; Mangelnde Aufklärung des Versicherungsnehmers über den Widerruf beim Abschluss einer Rentenversicherung auf Grundlage des sogenannten Policenmodells

BGH, Urteil vom 03.09.2014 - Aktenzeichen IV ZR 145/12

DRsp Nr. 2014/13734

Anspruch eines Versicherugsnehmers gegen den Versicherer auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung; Mangelnde Aufklärung des Versicherungsnehmers über den Widerruf beim Abschluss einer Rentenversicherung auf Grundlage des sogenannten Policenmodells

Tenor

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 29. März 2012 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.

Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 921,15 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB a.F. § 346 Abs. 1; BGB a.F. § 355; BGB a.F. § 495 Abs. 1; BGB a.F. § 499 Abs. 1; VVG a.F. § 5a; VVG a.F. § 8a;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.