BGH - Urteil vom 25.02.2015
IV ZR 248/12
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 07.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 114 C 1114/11
LG Dresden, vom 11.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 588/11

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer aufgeschobenen Rentenversicherung

BGH, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen IV ZR 248/12

DRsp Nr. 2015/4683

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer aufgeschobenen Rentenversicherung

Tenor

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 11. Juli 2012 wird zurückgewiesen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.

Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.649,37 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer aufgeschobenen Rentenversicherung.

Diese wurde mit Vertragsbeginn zum 1. August 2007 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im Juni 2008 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom Januar 2011 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und den Widerruf nach §§ 495, 355 BGB a.F.