BGH - Urteil vom 16.09.2015
IV ZR 142/13
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Memmingen, vom 03.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 478/12
BayObLG, vom 14.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 3898/12

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung; Unvereinbarkeit des Policenmodells mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union

BGH, Urteil vom 16.09.2015 - Aktenzeichen IV ZR 142/13

DRsp Nr. 2015/17607

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung; Unvereinbarkeit des Policenmodells mit den Lebensversicherungsrichtlinien der Europäischen Union

Haben jahrelange Prämienzahlungen eines bereits bei Vertragsschluss über die Möglichkeit, den Lebensversicherungsvertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten Versicherungsnehmers bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrages begründet und war diese vertrauensbegründende Wirkung für den Versicherungsnehmer auch erkennbar, ist es ihm nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Auf eine etwaige Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Policenmodells kommt es dann nicht an.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts München - 14. Zivilsenat - vom 14. März 2013 wird auf Kosten der Klägerseite zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 15.178,30 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 1;

Tatbestand