BGH - Beschluss vom 12.07.2016
IV ZR 558/15
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 26.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 54/15
OLG Köln, vom 04.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 160/15

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung; Unvereinbarkeit des Policenmodells mit europäischen Richtlinien

BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - Aktenzeichen IV ZR 558/15

DRsp Nr. 2016/14549

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung; Unvereinbarkeit des Policenmodells mit europäischen Richtlinien

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 4. Dezember 2015 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen

eines Monats

Stellung zu nehmen.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Dezember 2007 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Versicherungsprämien. Mit Schreiben vom August 2014 erklärte er den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F., welchen der Versicherer nicht akzeptierte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § Abs. Satz 1 a.F.