BGH - Urteil vom 25.02.2015
IV ZR 469/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 09.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 2708/10
LG Leipzig, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 560/10

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung

BGH, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen IV ZR 469/14

DRsp Nr. 2015/4686

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung

Tenor

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 1. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.

Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 1.406,66 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Rentenversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. Januar 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im Februar 2008 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte im April 2008 den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 26. August 2008 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.