BGH - Urteil vom 22.04.2015
IV ZR 503/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 70/12
OLG Frankfurt am Main, vom 27.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 256/12

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 22.04.2015 - Aktenzeichen IV ZR 503/14

DRsp Nr. 2015/7975

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Februar 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. August 2001 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im Juli 2010 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 14. Februar 2011 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und vorsorglich Anfechtung nach § 119 Abs. 1 BGB.