BGH - Urteil vom 28.09.2016
IV ZR 41/14
Normen:
VVG § 8 Abs. 4; VVG § 8 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Kamenz, vom 24.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 631/11
LG Görlitz, vom 03.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 112/13

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 28.09.2016 - Aktenzeichen IV ZR 41/14

DRsp Nr. 2016/17213

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 3. Januar 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 4.262,34 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 8 Abs. 4; VVG § 8 Abs. 5 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer, im Folgenden: d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden: Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer fondsgebundenen Lebensversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Oktober 2001 abgeschlossen. Im Antragsformular befand sich eine Belehrung über das Rücktrittsrecht.

Mit Schreiben vom 28. Januar 2010 erklärte d. VN "den Widerspruch gemäß § 5a VVG/den Widerspruch nach § 8 VVG, vorsorglich die Anfechtung nach § 119 BGB, hilfsweise die Kündigung". Der Versicherer akzeptierte die Kündigung zum 1. März 2010 und zahlte das Fondsguthaben zuzüglich Beitragsguthaben aus. Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 wiederholte d. VN "den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG ".