BGH - Urteil vom 27.04.2016
IV ZR 226/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 27.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 586/10
OLG Köln, vom 02.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 36/12

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 27.04.2016 - Aktenzeichen IV ZR 226/14

DRsp Nr. 2016/9015

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 3.257,70 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer kapitalbildenden Lebensversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. Juni 1999 nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2002 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F.

Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich der bereits erbrachten Zahlungen.