BGH - Urteil vom 25.01.2017
IV ZR 206/15
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Landshut, vom 10.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 1646/11
LG Landshut, vom 11.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 13 S 730/12

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung

BGH, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen IV ZR 206/15

DRsp Nr. 2017/1933

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung

Bringt ein Beteiligter bei Einlegung der Berufung lediglich mit formelhaften Wendungen, die sich darin erschöpfen, das erstinstanzliche Urteil als falsch zu bezeichnen, zum Ausdruck, dass er die Ausführungen des Gerichts nicht hinnehmen will und befasst er sich nicht ansatzweise mit den Gründen des beanstandeten Urteils, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des Landgerichts Landshut - 1. Zivilkammer - vom 11. März 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.392,81 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Kapitallebensversicherung.

Diese wurde mit Versicherungsbeginn zum 1. Mai 1997 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § a.F.) abgeschlossen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherungsschein ein Anschreiben, das eine Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § Abs. Satz 1 a.F. enthielt. D. VN zahlte fortan die Prämien, insgesamt 7.516,11 €.