BGH - Urteil vom 25.02.2015
IV ZR 171/12
Normen:
BGB § 355; VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 17.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 250/11
OLG Celle, vom 26.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 36/12

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung

BGH, Urteil vom 25.02.2015 - Aktenzeichen IV ZR 171/12

DRsp Nr. 2015/4681

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung

Tenor

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 26. April 2012 wird zurückgewiesen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.

Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7.363,47 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 355; VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer/in: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung.

Diese wurde mit Vertragsbeginn zum 1. November 2005 abgeschlossen. Im Frühjahr 2011 kündigte d. VN den Vertrag und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom August 2011 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. und den Widerruf nach § 355 BGB.