BGH - Urteil vom 15.07.2015
IV ZR 386/13
Normen:
VVG § 5a Abs. 2 S. 4; VVG § 8; VAG § 10a;
Vorinstanzen:
AG Emmerich, vom 20.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 291/12
LG Kleve, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 58/13

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

BGH, Urteil vom 15.07.2015 - Aktenzeichen IV ZR 386/13

DRsp Nr. 2015/13855

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

§ 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. findet im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung; für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung besteht grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fort, wenn der Versicherungsnehmer - wie hier - nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat. Die Kündigung des Versicherungsvertrages steht dem Widerspruch nicht entgegen.

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 17. Oktober 2013 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 1.019,45 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 2 S. 4; VVG § 8; VAG § 10a;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.