BGH - Urteil vom 04.03.2015
IV ZR 473/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
AG München, vom 21.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 213 C 18024/10
LG München I, vom 18.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 30 S 22642/10

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

BGH, Urteil vom 04.03.2015 - Aktenzeichen IV ZR 473/14

DRsp Nr. 2015/5118

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 18. Januar 2012 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 1.417,68 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 4;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmerin: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. November 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im November 2008 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 11. August 2009 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.

Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 1.417,68 €.