BGH - Urteil vom 18.03.2015
IV ZR 459/14
Normen:
VVG § 5a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 05.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 454 C 15080/09
LG Hannover, vom 15.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 44/10

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

BGH, Urteil vom 18.03.2015 - Aktenzeichen IV ZR 459/14

DRsp Nr. 2015/6063

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

Tenor

Auf die Revision der Klägerseite wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 15. März 2011 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert wird auf 1.072,86 € festgesetzt.

Normenkette:

VVG § 5a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vertragsbeginn zum 1. Dezember 1999 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der bei Antragstellung gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im Oktober 2007 kündigte d. VN den Vertrag; der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schreiben vom 1 9. Februar 2008 erklärte d. VN schließlich den Widerspruch nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG a.F.

Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - Rückzahlung aller auf den Vertrag geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rückkaufswerts, insgesamt 1.072,86 €.