BGH - Urteil vom 24.06.2015
IV ZR 76/12
Normen:
VAG § 10a; VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 177/10
OLG Celle, vom 09.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 191/11

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

BGH, Urteil vom 24.06.2015 - Aktenzeichen IV ZR 76/12

DRsp Nr. 2015/11731

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

Tenor

Die Revision der Klägerseite gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. Februar 2012 wird zurückgewiesen, soweit der Anspruch nicht auf den gemäß § 5a VVG a.F. erklärten Widerspruch gestützt ist.

Im Übrigen sowie im Kostenpunkt wird das Berufungsurteil auf die Revision aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 6.614,01 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Normenkette:

VAG § 10a; VVG § 5a Abs. 1 S. 1; VVG § 5a Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) begehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung.

Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Versicherungsbeginn zum 1. März 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Im Dezember 2008 erklärte d. VN den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG, die Anfechtung nach § 119 BGB sowie hilfsweise die Kündigung. Der Versicherer zahlte daraufhin den Rückkaufswert aus.