BGH - Urteil vom 07.09.2016
IV ZR 306/14
Normen:
VAG § 10a; VVG § 5a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
r+s 2016, 607
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 19.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 64/13
OLG Köln, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 20 U 61/14

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

BGH, Urteil vom 07.09.2016 - Aktenzeichen IV ZR 306/14

DRsp Nr. 2016/16020

Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Rentenversicherung

1. Eine Widerspruchsbelehrung genügt nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F., wenn sie den Fristbeginn nur an die "Überlassung der Unterlagen" knüpft. Es fehlt dann eine eindeutige Benennung der nach § 5a Abs. 2 S. 1 VVG a.F. fristauslösenden Unterlagen. Danach beginnt der Lauf der Frist erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. vollständig vorliegen; zu diesen Unterlagen gehören die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation nach § 10a VAG. Diese werden in der Belehrung nicht benannt.2. § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist richtlinienkonform teleologisch dergestalt zu reduzieren, dass sie im Anwendungsbereich der Zweiten und der Dritten Richtlinie Lebensversicherung keine Anwendung findet und für davon erfasste Lebens- und Rentenversicherungen sowie Zusatzversicherungen zur Lebensversicherung grundsätzlich ein Widerspruchsrecht fortbesteht, wenn der Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über das Recht zum Widerspruch belehrt worden ist und/oder die Verbraucherinformation oder die Versicherungsbedingungen nicht erhalten hat.

Tenor