OLG Naumburg - Urteil vom 06.07.2023
9 U 125/22
Normen:
StVG § 11; BGB § 249; SGB X § 116; BGB § 404; BGB § 412;
Fundstellen:
r+s 2023, 923
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau, vom 12.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 770/21

Anspruch gegen eine Haftpflichtversicherung aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz aus Anlass eines unstreitigen Verkehrsunfalls; Feststellung der Höhe des zu ersetzenden Schadens sowie der durch den Krankenhausaufenthalt entstandenen Kosten

OLG Naumburg, Urteil vom 06.07.2023 - Aktenzeichen 9 U 125/22

DRsp Nr. 2024/1310

Anspruch gegen eine Haftpflichtversicherung aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz aus Anlass eines unstreitigen Verkehrsunfalls; Feststellung der Höhe des zu ersetzenden Schadens sowie der durch den Krankenhausaufenthalt entstandenen Kosten

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 12.08.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 57.524,84 € bis zum 10.03.2022 erst seit dem 03.04.2020 zu zahlen sind.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil und das erstinstanzliche Urteil, soweit dieses angefochten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 44.706,61 € festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 11; BGB § 249; SGB X § 116; BGB § 404; BGB § 412;

Gründe

I.