BGH - Urteil vom 19.12.2012
IV ZR 21/11
Normen:
AKB 2005 § 12 Abs. 6 a) S. 2;
Fundstellen:
DAR 2013, 146
NJW-RR 2013, 406
VersR 2013, 354
r+s 2013, 166
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, vom 04.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 117 C 4015/09
LG Braunschweig, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 377/10

Anspruch gegen eine Kraftfahrzeugvollversicherung wegen Beschädigung des versicherten Kraftfahrzeugs bei Verursachung des Unfalls durch Schleudern des PKW mit angehängtem Wohnwagen aufgrund unerwartet starker Spurrillen; Ansehen eines durch die Fahrbahnbeschaffenheit ausgelösten Schleudervorgangs als Einwirkung von außen mit mechanischer Gewalt; Verursachung des Schadens am versicherten Fahrzeugs nur durch das Vorhandensein eines Anhängers (Verwirklichung des Gespannrisikos)

BGH, Urteil vom 19.12.2012 - Aktenzeichen IV ZR 21/11

DRsp Nr. 2013/2079

Anspruch gegen eine Kraftfahrzeugvollversicherung wegen Beschädigung des versicherten Kraftfahrzeugs bei Verursachung des Unfalls durch Schleudern des PKW mit angehängtem Wohnwagen aufgrund unerwartet starker Spurrillen; Ansehen eines durch die Fahrbahnbeschaffenheit ausgelösten Schleudervorgangs als Einwirkung von außen mit mechanischer Gewalt; Verursachung des Schadens am versicherten Fahrzeugs nur durch das Vorhandensein eines Anhängers (Verwirklichung des Gespannrisikos)

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 21. Dezember 2010 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 4. August 2010 zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Normenkette:

AKB 2005 § 12 Abs. 6 a) S. 2;

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kraftfahrzeugvollversicherung wegen Beschädigung seines versicherten Kraftfahrzeugs in Anspruch.

In den Versicherungsvertrag sind die Allgemeinen Bedingung en für die Kraftfahrtversicherung (Stand: 1. Mai 2005, im Folgenden: AKB 2005) einbezogen, deren § 12 Abs. 6 lautet:

"Die Vollversicherung umfasst darüber hinaus