BVerfG - Beschluß vom 28.02.1994
2 BvR 2731/93
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; StVollzG § 70 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 1994, 453
ZfStrVo 1994, 369
Vorinstanzen:
BezG Potsdam - Beschluß vom 88.11.1993 - 6 (Vollz) Ws 1/93,

Anspruch von Strafgefangenen auf den Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

BVerfG, Beschluß vom 28.02.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 2731/93

DRsp Nr. 1995/70

Anspruch von Strafgefangenen auf den Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

Die Auffassung, schon die einem Gegenstand generell und losgelöst von einem bestimmten Gefangenen innewohnende Gefährlichkeit schließe einen Rechtsanspruch auf die Besitzerlaubnis aus, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 ; StVollzG § 70 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die dem Nichtannahmebeschluß zugrundeliegende Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, welche Gegenstände der Gefangene zu Fortbildung oder Freizeitbeschäftigung im Strafvollzug besitzen darf.