BVerfG - Beschluß vom 28.02.1994
2 BvR 2766/93
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; StVollzG § 70 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NStE Nr. 17 zu § 70 StVollzG
ZfStrVo 1994, 376
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg, vom 27.10.1993 - Vorinstanzaktenzeichen Ws 912/93

Anspruch von Strafgefangenen auf den Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

BVerfG, Beschluß vom 28.02.1994 - Aktenzeichen 2 BvR 2766/93

DRsp Nr. 1997/792

Anspruch von Strafgefangenen auf den Besitz von Gegenständen im Strafvollzug

1. Die Auffassung, daß wegen der Versteckmöglichkeiten CD-Playern eine Gefährlichkeit innewohnt mit der Folge, daß es dem Gefangenen im Rahmen seiner Ausstattung mit Gegenständen in angemessenem Umfang (§ 70 Abs. 1 StVollzG) nicht ohne weiteres erlaubt werden muß, ein solches Gerät zu besitzen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.2. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, daß die Versagung der Erlaubnis auch auf die Verurteilung des Beschwerdeführers nach dem Betäubungsmittelgesetz gestützt wird. Es ist einleuchtend und keineswegs sachfremd, die Möglichkeit in Rechnung zu stellen, daß ein im Urteil als stark abhängig beschriebener Rauschgifthändler in der Haft rückfällig wird und dann Betäubungsmittel in den ihm überlassenen Gegenständen zu verstecken sucht.

Normenkette:

GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 101 Abs. 1 Satz 2 ; StVollzG § 70 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Überlassung eines CD-Players an einen Strafgefangenen.

I. Der Beschwerdeführer verbüßt eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten unter anderem wegen fortgesetzten unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit fortgesetztem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.