Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 27. April 2016 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
I.
Die geschiedene Antragstellerin macht einen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss geltend.
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