BGH - Urteil vom 17.10.2017
VI ZR 477/16
Normen:
SGB VII § 110 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; VVG § 117 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
BGHZ 216, 174
MDR 2018, 149
NJW 2018, 618
VersR 2018, 57
r+s 2018, 51
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 04.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 1140/14
OLG Dresden, vom 12.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 262/16

Anspruchsberechtigung der Bundsagantur für Arbeit als Sozialhilfeträgern auf Ersatz ihrer durch einen Versicherungsfall entstehenden Aufwendungen; Haftung der den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführenden Personen gegenüber den Sozialversicherungsträgern; Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung

BGH, Urteil vom 17.10.2017 - Aktenzeichen VI ZR 477/16

DRsp Nr. 2017/16961

Anspruchsberechtigung der Bundsagantur für Arbeit als Sozialhilfeträgern auf Ersatz ihrer durch einen Versicherungsfall entstehenden Aufwendungen; Haftung der den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführenden Personen gegenüber den Sozialversicherungsträgern; Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung

Die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicherung ist nicht Sozialversicherungsträger im Sinne von § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 12. Oktober 2016 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB VII § 110 Abs. 1; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12; VVG § 117 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Die klagende Bundesagentur für Arbeit nimmt als Trägerin der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung den Beklagten gemäß § 110 Abs. 1 SGB VII auf Ersatz ihr entstandener Aufwendungen nach einem Arbeitsunfall ihres Versicherten W. in Anspruch.